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Offenburg | 20.05.2026

Was in der freien Landschaft erlaubt ist

von Schwarzwälder Post

Der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) weist in einer Pressemitteilung auf die Regeln zum freien Betretungsrecht in der Natur hin.

Grundsätzlich dürfe sich jeder Mensch zur Erholung in der freien Landschaft aufhalten, heißt es in dem Schreiben. Grundstückseigentümer müssten dies in vielen Fällen dulden. Gleichzeitig gelte jedoch Rücksicht auf land- und forstwirtschaftliche Belange.

Gilt ohne Schild

Felder, Wiesen und Wälder seien Wirtschafts- und Arbeitsräume. Außerhalb des Waldes sei das Betreten deshalb nur auf Straßen, Wegen sowie auf ungenutzten Flächen erlaubt. Verboten sei das Betreten von Äckern zwischen Saat und Ernte, von Wiesen und Weiden während des Aufwuchses oder der Beweidung sowie von Sonderkulturen wie Obst-, Wein- oder Gartenbauflächen. Diese Regelungen gelten laut BLHV unabhängig davon, ob Zäune oder Hinweisschilder vorhanden sind.

Nur auf geeigneten Wegen

Auch im Wald gebe es Einschränkungen, etwa bei Holzeinschlag, Jagdbetrieb oder auf gesperrten Wegen und Flächen. Radfahren und Reiten seien nur auf geeigneten Wegen erlaubt. Wiesen, Felder und Waldbestände dürften dabei nicht genutzt werden.

Kein motorisierter Verkehr

Zudem erinnert der Verband daran, dass Hundekot beseitigt werden müsse. In Naturschutzgebieten könne außerdem Leinenpflicht gelten. Nicht erlaubt seien motorisierter Verkehr abseits freigegebener Wege, Parken außerhalb ausgewiesener Flächen, Zelten oder Feuermachen außerhalb offizieller Stellen. Verstöße können laut BLHV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zusätzlich seien Schadensersatzforderungen möglich.

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Schlagworte:
BLHV - Badisch landwirtschaftlicher Hauptverband

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