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Anzeige, Zell am Harmersbach | 25.01.2019

Steuervorteil für reine Elektroautos und Plug-in-Hybridfahrzeuge ab 2019

Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern jetzt steuerbefreit – Steuerfreier Zuschuss zum Jobticket wieder möglich

von Andre Friedmann

Am 23. November 2018 hat der Bundesrat die hälftige Besteuerung von Elektroautos und Plug-in-Hybridfahrzeugen beschlossen und treibt damit die steuerliche Förderung der E-Mobilität weiter voran.

Anstelle der bekannten Ein-Prozent-Regelung werden Elektroautos und Plug-in-Hybride, die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft werden, nur mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert. Dies gilt für vom Unternehmer selbst genutzte als auch für an Mitarbeiter überlassene PKW.

Diese Neuregelung ist erst einmal zeitlich begrenzt und vorgesehen für reine Elektroautos und Plug-in-Hybridfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden.

Plug-in-Hybride müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder seine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

E-Bikes und Fahrräder

Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, überlässt ab dem 1. Januar 2019 ein E-Bike oder Fahrrad zur privaten Nutzung. Dies bleibt zukünftig steuerbefreit. Die bisherige Ein-Prozent-Regelung entfällt.

Jobtickets ab 2019 steuerfrei

Das war doch schon mal da. Bis 2004 konnten Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren. Diese Regelung fiel damals jedoch einigen Einsparvorschlägen der Regierung zum Opfer. Jetzt hat man die Regelung wieder neu entdeckt. Gewährt der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Job­ticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das Jobticket »zusätzlich« zum ohnehin geschuldeten Gehalt zahlt.

Aufgepasst: Hat der Arbeitgeber bisher Zuschüsse zum Jobticket bis maximal 44 Euro gewährt, fiel das unter die sogenannte 44-Euro-Freigrenze (auch bekannt als Benzingutschein). Diese Zuschüsse werden nun nicht mehr auf die 44 Euro angerechnet. Der Arbeitgeber kann also ab 2019 zusätzlich zum Jobticket monatlich zum Beispiel einen Benzingutschein bis 44 Euro an ­seine Arbeitnehmer überlassen.

André Friedemann

Steuerberatungsgesellschaft

Hecht + Friedemann, Zell a. H.

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Hecht + Friedemann Steuerberatungsgesellschaft Zell am Harmersbach

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