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Zell am Harmersbach | 3.07.2020

Corona-Überbrückungshilfen von bis zu 150.000 Euro

Hier besteht dringender Handlungsbedarf – Antragstellung ist ab dem 8. Juli 2020 möglich – Zweistufiges Antragsverfahren

von Ralf Hecht

Nach der Corona-Soforthilfe rollt die nächste Überbrückungshilfe für Unternehmen an: Die Corona-Überbrückungshilfen von bis zu 150.000 Euro. Hier besteht dringender Handlungsbedarf – denn die Hilfen können ab dem 8. Juli 2020 beantragt werden und sind bis spätestens zum 31. August 2020 einzureichen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Eckpunktpapier veröffentlicht wer, was, wie und wann die neuen Über­brückungshilfen bekommt:

Wer erhält die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind.

Was wird gefördert?

Nur fixe Betriebskosten sind förderfähig. Das Bundeswirtschaftsministerium hat für die Überbrückungshilfen eine Liste der förderfähigen Kosten erstellt:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.

2. Weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenan­teil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

11. Kosten für Auszubildende

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

Wichtig: Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Wie hoch ist die Fixkostenerstattung?

Die Überbrückungshilfe erstattet nicht 100 Prozent der betrieblichen Fixkosten sondern einen prozentualen Anteil.

Folgende Staffelung ist vorgesehen:

1. 80 Prozent der fixen Betriebskosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

2. 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent

3. 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent

Als Vergleich zum Umsatzeinbruch für die Monate Juni, Juli und August wird der Vorjahresmonat herangezogen.

Wie hoch ist die Maximalförderung?

Die Überbrückungshilfe ist für den Zeitraum von Juni bis August 2020 gedacht und maximal über drei Monate möglich. Die Höhe der Überbrückungshilfe für die Fixkosten der Unternehmen ist begrenzt. Je nach ihrer Beschäftigtenzahl ergeben sich unterschiedliche Maximalförderungen für die drei Monate:

1. ­Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: max. 9.000 Euro

2. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: max. 15.000 Euro

3. Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten: max. 150.000 Euro

Wichtig: Nach Ablauf des Förderzeitraumes müssen die tatsächlichen Umsätze und Fixkosten eingereicht werden. Ergeben sich Abweichungen sind zu viel gezahlte Zu­schüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Wann und wie kann ich die Überbrückungshilfe beantragen?

Vorbehaltlich der Zustimmung der Länder wird eine Beantragung über die Fördermittelportale ab dem 08. Juli 2020 möglich sein. Die Hilfen sind bis zum 31. August zu beantragen und zwar durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in einem zweistufigen (digitalen) Antragsverfahren.

Ralf Hecht, Steuerberater,

Hecht + Friedemann,

Steuerberatungsgesellschaft, Zell a. H.

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Schlagworte:
Hecht + Friedemann Steuerberatungsgesellschaft Zell am Harmersbach

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