Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergaben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2023 unter anderem ertragsteuerliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Arbeitszimmer
Steuerpflichtige, deren häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, können die anfallenden Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Steuerpflichtige, für deren berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten u.a. anteilige Miet- und Stromaufwendungen jährlich bis zu EUR 1.250 steuerlich berücksichtigen.
Nach den Neuregelungen kann nunmehr eine per sonenbezogene Jahres pauschale in Höhe von EUR 1.260 angesetzt werden, ohne dass die Aufwendungen im Einzelnen – wie bislang erforderlich – nachgewiesen werden müssen. Sofern die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen nicht im ganzen Kalenderjahr vorliegen, ist die Jahrespauschale anteilig zu kürzen; jedoch ist für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale möglich.
Homeoffice-Pauschale
Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von EUR 600 auf EUR 1.260 angehoben.
Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von EUR 6 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher »ausschließlich« § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können.
Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden, wenn die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.
Ralf Coan, Steuerberater und Prokurist der Badischen Treuhand GmbH, Lahr