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Zell am Harmersbach | 21.01.2022

Rund um Steuerfragen, Recht und Versicherungen

Die Grundsteuerreform 2022 kommt

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden – Verlässliche Einnahmequelle für die Kommunen

Foto:
Verlässliche Einnahmequelle für die Kommunen: In Zell a. H. betragen die Einnahmen aus der Grundsteuer ca. 1,1 Millionen Euro. Das sind fast 9 Prozent der gesamten Steuereinnahmen im Jahr 2021. Foto: Hanspeter Schwendemann
von Hecht + Friedemann Steuerberatungsgesellschaft Zell am Harmersbach

Für die Kommunen in Deutschland ist die Grundsteuer eine verlässliche Einnahmequelle. Im Gegensatz zur Gewerbe- oder Einkommenssteuer ist sie Jahr für Jahr gleich hoch. In Zell a. H. betragen die Einnahmen aus der Grundsteuer ca. 1,1 Millionen Euro. Das sind fast 9 Prozent der gesamten Steuereinnahmen im Jahr 2021 (Quelle: Haushaltsplan 2021 | www.zell.de).

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 als Hausauf­gabe aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetz­geber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltung für die Neubewertung aller Grund­stücke mehrere Jahre Zeit benötigt, werden die darauf basierenden neuen Grundsteuerbescheide voraussichtlich ab dem Jahr 2025 ergehen.

Länderöffnungsklausel

Die neue Bewertung erfolgt grundsätzlich bundeseinheitlich. Jedoch ermöglicht es eine sog. Länderöffnungsklausel den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer, unter anderem auch Baden-Württemberg, bereits Gebrauch gemacht.

In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer zukünftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Die Bewertung basiert hier im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Mithilfe der Grundsteuermesszahl werden die Grundsteuerwerte an die neuen Verhältnisse angepasst. Die neue Steuermesszahl liegt bei 1,3 Promille. In der Einheitsbewertung waren es bis zu 3,5 Promille. Durch die Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl erhält man den sogenannten Grundsteuermessbetrag. Aus ihm und dem jeweiligen Hebesatz ermitteln die Gemeinden die konkrete Grundsteuer. In Zell a.H. liegt der Hebesatz seit dem 01. Januar 2020 bei 400 Hebesatzpunkten.

Umstrittene Grundsteuer C

Die Grundsteuer gibt es für landwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) und für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B). In Baden-Württemberg hat der Landtag am 22.12.2021 den Weg frei gemacht für die umstrittene neue Grundsteuer C.

Mit der neuen Grundsteuer C dürfen Gemeinden sog. »baureife« Grundstücke, welche unbebaut sind, mit einer erhöhten Grundsteuer belasten. Dies soll Spekulationen verteuern und Anreize setzen auf baureifen Grund­stücken Wohnraum zu schaffen. Ob und wie dies von den Kommunen umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Was muss nun im Jahr 2022 getan werden?

Zunächst ermitteln die Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 1. Januar 2022. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht sein. Diese können nach der Veröffent­lichung auf der landes­weiten Informationsseite unter www.grundsteuer-bw.de und in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Kommune kostenfrei abgerufen werden.

Im Lauf des Jahres 2022 werden die Eigentümer durch eine öffentliche Bekanntmachung der Finanzverwaltung, oder eine All­gemeinverfügung aufgefor-dert, eine eigene Steuer­erklärung für jedes Grundstück abzugeben. Die Abgabe muss elektronisch über ELSTER erfolgen.

Das wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein. Die Steuererklärungen müssen bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden.

Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Sammeln entsprechender be­nötigter Unterlagen, können bereits jetzt vorgenommen werden. Diese sind zum Beispiel: Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksart, Grundstücksfläche und Wohnfläche.

Wie gewohnt unterstützen und beraten wir Sie mit unserem Team gerne zum Neubewertungsverfahren und können den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen.

Hecht + Friedemann,

Steuerberatungsgesellschaft,

Zell a. H.

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