Ein Trauerfall kann das komplette Leben auf den Kopf stellen: Ein geliebter Mensch ist nicht mehr da und während man noch versucht, diesen veränderten Umstand zu bewältigen, muss man sich zudem mit rechtlichen Fragestellungen befassen, die einen völlig unerwartet treffen können.
Eine davon betrifft die Frage, wie mit dem Erbe und insbesondere einer Ausschlagung zu verfahren ist. Denn natürlich ist niemand gezwungen, das Erbe anzunehmen; es gibt vielmehr im Einzelfall neben persönlichen auch steuerrechtliche und sonstige wirtschaftliche Gründe, die dagegen sprechen können und die am besten in anwaltlicher Beratung erörtert werden sollten.
Ausschlagungsfrist
Wichtig ist zunächst die Beachtung der Ausschlagungsfrist, denn wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird, geht sie automatisch über und mögliche unerwünschte Folgen können nur noch in den engen Grenzen einer Anfechtung der Annahme abgewendet werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, nachdem man sowohl weiß, dass man erbt als auch, aus welchem Grund man erbt (Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge). Beruht die Erbschaft auf einem Testament, beginnt die Frist erst, nachdem das Nachlassgericht das Testament bekanntgegeben hat.
Wirkung der Ausschlagung
Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, wird so vorgegangen, als wäre der Ausschlagende nie Erbe geworden. Er verliert damit alle Rechte am Nachlass, muss aber auch nicht mehr für eventuell noch offenstehende Schulden zahlen. Vorsicht ist geboten, wenn man das Erbe ausschlägt, weil man den Miterben begünstigen will; die Ausschlagung macht diesen nicht automatisch zum Alleinerben. Es erbt vielmehr der, der erben würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Dies können auch Personen sein, die vor der Ausschlagung keinen Anteil am Erbe hatten, insbesondere können auch die Eltern des Verstorbenen erben, wenn eines seiner Kinder die Erbschaft ausschlägt.
Anfechtung der Ausschlagung
Nicht nur die Annahme der Erbschaft, sondern auch ihre Ausschlagung kann angefochten werden. Jedoch genügt es nicht, dass man es sich schlicht anders überlegt, sondern man benötigt einen speziellen Grund, nämlich dass man dachte, die abgegebene Erklärung habe eine andere Bedeutung. Praktisch bedeutsam ist der Fall, dass man die Erbschaft ausschlägt, weil sie vermeintlich aus Schulden besteht und sich später herausstellt, dass doch Vermögen vorhanden ist.
Annika Wegener
Studentin der Rechtswissenschaften,
Anwaltskanzlei Gentges, Zell a. H.