Wenn ein Ehegatte den Anderen verlässt, sieht sich der Betroffene nicht nur auf emotionaler Ebene in einer Ausnahmesituation. Auch die ökonomische Basis der gemeinsamen Eheführung bricht auseinander. In den meisten Fällen plagen den finanziell schlechter gestellten Ehegatten – etwa die Ehefrau, die bisher die Kindererziehung und Haushaltsführung übernommen hatte und aufgrund dessen nicht erwerbstätig gewesen ist – Existenzängste.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt soll nun sicherstellen, dass der Standard eines in gegenseitiger Aufgabenverteilung geschaffenen Lebensbereiches während der Trennungszeit aufrecht erhalten wird. Liegen zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt vor, so ist dieser bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu bezahlen.
Zu einer spannenden Frage äußerte sich das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 12.07.2019: Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setze weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.
Im zugrundeliegenden Fall stritten die Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit und ihr Ehemann mit britischer Staatsangehörigkeit um Trennungsunterhalt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Ehefrau noch im elterlichen Haushalt, während der Ehemann in einer anderen Stadt wohnte. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßig Übernachtungen statt, wobei keine sexuelle Beziehung aufgenommen wurde. Es war jedoch geplant, dass die Ehefrau sich an den Wohnort des Ehemannes versetzen lässt, um dort gemeinsam zu leben. Dieser Plan wurde erst nach der Trennung aufgegeben. Während der gesamten Ehedauer verfügten die Eheleute ebenfalls über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.
Während Stimmen in der Literatur und auch vereinzelt in der Rechtsprechung der Ehefrau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt aus dem Grund absprechen würden, dass im vorliegenden Fall eheliche Lebensverhältnisse gar nicht erst entstanden seien, räumt das OLG Frankfurt einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zugunsten der Ehefrau ein.
Es lohnt sich also in jedem Fall, anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt vorliegen. Wir stehen Ihnen dabei gern tatkräftig zur Seite.
D. Adler
Rechtsanwältin,
Zell a. H.