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Anzeige, Zell am Harmersbach | 20.10.2017

Gute Gründe für ein Berliner Testament

von Anwaltskanzlei Gentges – Zell am Harmersbach und Jessica Zemke

Nichts ist gewisser als der Tod. Dennoch hinterlässt die Mehrheit der Deutschen bei ihrem Tod kein Testament. Allerdings ist vielen Menschen nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge zu ungewünschten Ergebnissen führen kann. Zum Beispiel wird der Ehegatte ohne Testament in vielen Fällen nicht automatisch Alleinerbe. Oftmals muss der überlebende Ehepartner das Erbe mit anderen Verwandten wie Kindern und Eltern des verstorbenen Ehepartners oder Geschwistern des Verstorbenen teilen. Sie bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich über die im Nachlass befindlichen Gegenstände einstimmig einigen. Dies führt häufig zu Konflikten zwischen den Erben, insbesondere wenn das Erbe, wie z. B. bei einem Grundstück, schwer aufzuteilen ist.

Mit einem Berliner Testament können sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Der den Kindern gesetzlich zustehende Pflichtteil kann mit einem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Das gemeinsame Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.
Grundsätzlich bietet das Berliner Testament eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung bessere Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner abzusichern.

Da jeder Einzelfall individuell betrachtet werden muss, empfehlen wir den letzten Willen mit einem Anwalt zu besprechen, um ungewünschte Ergebnisse zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Gentges

Rechtsanwältin Jessica Zemke Zell a. H.

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Schlagworte:
Anwaltskanzlei Gentges – Zell am Harmersbach, Grabpflege, Trauer

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