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Lahr | 28.06.2019

E-Bike und Elektrofahrzeuge als steuerlich begünstigte Alternativen

von Himmelsbach & Streif GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

E-Fahrzeuge sind aktuell gerade heiß diskutiert – nicht zuletzt tragen der Dieselskandal und die damit verbundenen Fahrverbote in den Städten dazu bei, dass sich Unternehmen wie auch Privatper­sonen nach Alternativen umschauen. Da kommen aktuelle Steuervergünstigungen für E-Bikes im Job und Elektro-Firmenfahrzeuge gerade richtig. Seit dem 1. Januar 2019 wird die Elektromobilität gefördert. Für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen wird nur die halbe Steuer fällig. Betriebliche E-Bikes bis 25 km/h sind für Mitarbeiter sogar steuerfrei.

E-Bike

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrrad, so entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil. Diesen muss er aber nun nicht mehr versteuern – im Gegensatz beispielsweise dazu, wenn er einen normalen PKW als Dienstfahrzeug nutzt. Dies setzt natürlich voraus, dass der Arbeitgeber dieses Job-Bike zusätzlich zum bisherigen Lohn gewährt.

Auch was die Art des Fahrrads betrifft, hat der Gesetzgeber konkrete Anforderungen: Die Regelung gilt für Fahrräder und Elektrofahrräder, die aber keine verkehrsrechtlichen KFZ sind, d.h. deren Motor nur eine Geschwindigkeit bis 25 km/h unterstützt. (Alle anderen elektronischen Fahrräder gelten als KFZ und sind damit wie elektronische Dienstfahrzeuge zu besteuern).

Elektrofahrzeug als Dienstwagen

Für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (1-Prozent-Regel). Handelt es sich beim Dienstfahrzeug nun um ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein E-Bike über 25km/h, so wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Steuer halbiert. Zahlt der Arbeitnehmer also für Benzin- oder Diesel-KFZs auf Basis des Listenpreises die Steuer, so wird bei Elektrofahrzeugen nur der halbe Listenpreis angesetzt. Daraus ergibt sich nun nicht mehr eine sog. 1-Prozent-Regelung, sondern eine sog. 0,5-Prozent-Regelung greift.

Bei Hybridfahrzeugen gilt es zudem zu beachten, dass die Regelung nur dann gilt, wenn sie eine Kohlendioxidemission von 50 Gramm/km nicht überschreiten und die Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

Übrigens: Zur Prüfung, ob ein Fahrzeug mit 0,5 Prozent besteuert werden kann, stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge bereit.

 

Himmelsbach & Streif GmbH,

Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Seelbach/Lahr

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