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Ortenau | 28.12.2021

Ab dem 1. Januar gilt im Landratsamt 3G-Pflicht

von Schwarzwälder Post

Nach der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Januar 2022 für Besucher kommunaler Verwaltungen die 3G-Regel. Ab Montag, 3. Januar, ist danach Besuchern der Zutritt zum Landratsamt Ortenaukreis und dessen Außenstellen nur möglich, wenn sie nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Vorzulegen sind am Zugang der Dienstgebäude entweder ein Impfnachweis (QR-Code auf Papier oder mittels Smartphone-App) oder ein Genesenennachweis (die Infektion muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen) oder ein Test­ergebnis eines offiziellen Testzentrums in Verbindung mit einem gültigen Lichtbild­ausweis. Das Testergebnis des Antigen-Schnelltests darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, das PCR-Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein Test vor Ort ist nicht möglich. Für Kinder bis zum sechsten Geburtstag gilt die 3G-Regel nicht.

Besuche in den Dienststellen des Landkreises sind weiterhin nur nach einem vereinbarten Termin möglich. Termine können wie gewohnt telefonisch, per Mail oder über die Online-Terminvereinbarung https://termine.lraog.de ausgemacht werden. Eine Online-Termin­vereinbarung ist möglich bei der Führerscheinbehörde, der Zulassungsbehörde, dem Migrationsamt und bei der kommunalen Arbeitsförderung (KOA) – Außenstelle Wolfach.

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Schlagworte:
Landrastamt Ortenaukreis

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