Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat am heutigen Mittwoch festgestellt, dass der 7-Tage Inzidenzwert an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überschritten hat. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte »Notbremse«.
Der Ortenaukreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und aufgrund der fortwirkenden Weisung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Diffusität des Infektionsgeschehens im Ortenaukreis eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Damit treten ab Freitag, 26. März, 0 Uhr wieder diejenigen Regelungen in Kraft, die bis zum 7. März gegolten haben, teilt der Corona-Krisenstab des Landratsamts unter Vorsitz von Landrat Frank Scherer mit.
Ab Freitag, 26. März, 0 Uhr, gelten folgende Beschränkungen:
• Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. »Click & Collect« (online bestellen und abholen) ist möglich.
• Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen.
• Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
• Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, müssen schließen.
• Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
• Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
Die genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn der Ortenaukreis – Gesundheitsamt – eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach
der ortsüblichen Bekanntmachung ein.