Seit dem Jahr 2004 gibt es die sog. EU-Verordnung 261, die die Rechte der europäischen Fluggäste stärken soll. Sie gilt insbesondere für alle Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen und die ihren Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU antreten. Die Verordnung gilt auch für Billigflieger, Pauschalreisende, Kinder mit bezahltem Ticket und Dienstreisende.
Die Fluggastrechte-Verordnung regelt eine Vielzahl an Rechten, die Sie als Flugreisender haben, zum Beispiel Ihre Rechte bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen, Flugannullierung sowie Flugverspätung.
Bei einer Flugverspätung erhalten Sie abhängig von der Flugentfernung und der Dauer der Wartezeit kostenlose Getränke, Mahlzeiten und Kommunikationsmöglichkeiten. Beispielsweise können Sie bei einer Flugentfernung bis 1.500 Kilometer und einer Wartezeit ab zwei Stunden kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, Emails oder Faxe verlangen.
Kommen Sie mehr als drei Stunden verspätet an Ihrem Zielflughafen an, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine sog. Ausgleichsentschädigung zahlen, wenn sie selbst für die Verspätung verantwortlich ist und der Flug noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung geführt haben, zum Beispiel bei schwerem Unwetter oder Sicherheitsrisiken.
Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugentfernung. Sie erhalten beispielsweise 250 Euro von Ihrer Fluggesellschaft, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Abflugort und Ihrem Ankunftsort maximal 1.500 Kilometer beträgt.
Wurde Ihr Flug auf den nächsten Tag verschoben, können Sie zusätzlich eine Übernachtung im Hotel und den Transfer von der Fluggesellschaft verlangen.
Wenn Sie nicht mehr fliegen möchten, können Sie alternativ ab einer Wartezeit von fünf Stunden vom Beförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis zurückerstatten lassen.
Jessica Zemke, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Gentges