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Offenburg | 31.08.2020

Ordnungsamt informiert zum Preisangabenrecht

Waren und Dienstleistungen auszeichnen

von Schwarzwälder Post

Waren und Dienstleistungen für Endverbraucher müssen in Deutschland mit einem Preis versehen sein. Das legt die sogenannte Preisangabenverordnung fest, die zum Ziel hat, die Position des Verbrauchers durch Preisklarheit, Preiswahrheit und der Möglichkeit des Preis­vergleichs zu stärken.

Ausgewiesen werden muss der »Gesamtpreis«, also der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen ist. Darüber hinaus müssen etwa auch Angaben über Mengenpreise und Güte gemacht werden – beispielsweise die Bezeichnung »zweite Wahl«.

»Von der Verpflichtung zur Preisangabe sind alle Anbieter umfasst, die im weitesten Sinne geschäftsmäßig Waren oder Leistungen an End­verbraucher anbieten. Dabei kann es sich um Energie, Handelswaren, Dienstleis­tungen, Kredite, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, Tank­stellen und Parkplätze handeln«, erläutert Andrea Kern, Leiterin des Ordnungsamtes beim Landratsamt Ortenaukreis. Auch in Werbeprospekten und Inseraten müssen die abgebildeten Waren mit Preisen versehen sein.

Kontrolliert wird die Einhaltung der Bestimmungen durch die Landratsämter und Stadtkreise. Diese können Auskünfte verlangen, Betriebe während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Das Landratsamt Ortenaukreis kontrolliert hauptsächlich im Lebensmittelbereich. »Das erste Halbjahr 2020 war überwiegend durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie geprägt, weshalb viele Vor-Ort-Termine verschoben werden mussten«, erläutert die Amtsleiterin. Insgesamt fanden in diesem Jahr bisher 56 Kontrollen im Lebensmittelbereich statt. Dabei wurde bei zwei Betrieben eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen, bei zwei weiteren Betrieben wurde ein Bußgeld festgesetzt, das sich im Rahmen von 55 bis 250 Euro bewegte. »Häufig können Mängel bereits vor Ort unter Anwesenheit des Prüfers behoben werden, etwa bei fehlender Preis- oder Mengenangabe«, so Kern.

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Landratsamt Ortenaukreis

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