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Anzeige, Zell am Harmersbach | 26.01.2018

Fahrverbote in Bußgeldsachen

von Michael Hug Rechtsanwalt Zell am Harmersbach

Immer wieder taucht bei »geblitzten« Verkehrsteilnehmern die Frage auf, ob zusätzlich zu einer Geld­buße im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit ­einem Fahrverbot ge­rechnet werden muss.

Grundsätzlich droht innerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h ein Fahrverbot. Allerdings ist auch bereits bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen durchaus Vorsicht geboten.
Der Bußgeldkatalog sieht vor, dass in der Regel ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid anzuordnen ist, falls ein Kraftfahrer innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h begeht. Ferner kann ein Fahrverbot wegen „Beharrlichkeit“ bei fünf Verstößen innerhalb von drei Jahren verhängt werden.

Zu beachten ist, dass das Fahrverbot nicht sofort, sondern erst mit Rechtskraft eines Bußgeldbescheides oder eines Urteils wirksam wird. Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich immer noch binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, so dass zunächst noch keine Rechtskraft eintritt. Es ist möglich und vielfach sinnvoll, die Rechtskraft durch Einlegung von Rechtsmitteln hinauszuzögern.

In einigen Fällen wird im Bußgeldbescheid eine sogenannte Vier-Monatsfrist gewährt. Dann wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Somit kann man den Zeit­raum, in dem das Fahrverbot wirksam wird, innerhalb eines Vier-Monats-Zeitfensters selbst bestimmen.

Oft kann etwa ein Zeitraum gewählt werden, in dem man den Führerschein nicht so dringend benötigt, beispielsweise wenn man in der Urlaubszeit ohnehin ohne Pkw unterwegs bzw. verreist ist. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Führerschein an die Vollstreckungsbehörde, Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft im Falle einer gerichtlichen Entscheidung in der Bußgeldsache, unter Angabe des Aktenzeichens der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts zu übersenden, sicherheitshalber per Einschreiben. Oft ist aber auch die Abgabe und Weiterleitung des Führerscheins über die örtliche Polizeidienststelle möglich.

 

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