In den letzten Wochen mehrten sich Fälle, wonach Betriebe in Folge der von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erneut Kurzarbeit abrechnen wollten und jetzt mit einer Ablehnung rechnen müssen.
Grund: Nach dem ersten Lockdown bewilligte die Agentur für Arbeit Anzeigen auf Kurzarbeit dem Grunde nach für die Dauer von bis zu einem Jahr. Wird die Kurzarbeit im Bewilligungszeitraum mindestens für drei zusammenhängende Monate unterbrochen, muss ein neuerlicher Arbeitsausfall im ersten Abrechnungsmonat zwingend neu angezeigt werden, um für ihn Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu begründen. Es reicht dann nicht mehr aus, Abrechnungslisten auf Grundlage der Anzeige aus dem ersten Lockdown einzureichen. Diese Konstellation trifft jetzt im Zusammenhang mit dem zweiten Lockdown häufig zu.
Zwar wissen die meisten Betriebe um diese Regel, die auch in jedem Bewilligungsbescheid nachzulesen ist, dennoch sind inzwischen Abrechnungslisten von mehreren Betrieben eingetroffen, die mangels gültiger Anzeige keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.
»Ich bedaure sehr, wenn wir Anträge in diesen Fällen ablehnen müssen. Wir haben aber rechtlich keinen Handlungsspielraum. Deshalb ist es mir wichtig, nochmals auf diese Regelung hinzuweisen«, sagt Maria Luise Schill. Sie führt die Geschäfte des Operativen Service im Verbund der Agenturen für Arbeit Offenburg, Freiburg, Lörrach und Rottweil – Villingen-Schwenningen. Dazu gehört unter anderem die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
Alles Wichtige zur Kurzarbeit mit ausführlicher FAQ gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.