Auch 2023 gibt es zahlreiche Neuerungen, hier ein Überblick der wichtigsten Änderungen für Senioren.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Zum 1. Januar 2021 wird rückwirkend derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerzahler erhalten den Grundrentenfreibetrag nun ungekürzt. Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung in den zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem SGB VI enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung zu über mitteln. Diese Verpflichtung zur Übermittlung korrigier- ter Rentenbezugsmitteilungen für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist erforderlich, da anhand der vorliegenden Mitteilungen die Höhe der auf den Grundrentenzuschlag entfallenden Rentenleistung für die Finanzverwaltung nicht erkennbar ist. Für diese Sachverhalte wird eine eigene Änderungsvorschrift geschaffen. Danach ist ein Einkommensteuerbescheid in dem Umfang zu ändern, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.
Altersentlastungsbetrag sinkt
Neben besonderen Steuerregeln für Renten und Pensionen gibt es für die übrigen Alterseinkünfte z. B. für Mieteinnahmen eine steuerliche Entlastung: den Altersentlastungsbetrag. Für Senioren, die 2023 das 64. Lebensjahr vollenden, beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 Prozent der positiven Summe der Einkünfte (Versorgungsbezüge bzw. Renten zählen nicht mit), höchstens 646 Euro. Der Altersentlastungsbetrag für frühere Jahrgänge bleibt unverändert und kann in § 24a EStG eingesehen werden.
Steueranteil für Neurentner wächst
Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2023 der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben nur noch 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.
Dieser Anteil gilt für im Jahr 2023 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Hinweis: Rentenerhöhungen unterliegen jeweils der vollen Besteuerung.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird abgeschafft / Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente
Die sogenannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wurde im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht u. a. wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen. Aufgrund des Hinzuverdienstes wurde in der Vergangenheit die Rente gekürzt. Ab dem Jahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben.
Auch für Empfänger ei- ner Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.
teuerpflicht der Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende
Die EPP wurde im Dezember 2022 auch an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt. Wie bei Erwerbstätigen soll die EPP als steuerpflichtige Einnahme auch bei Rentnern und Versorgungsempfängern vollständig der Besteuerung unterliegen. Für Versorgungsempfänger erfolgt die Versteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und für Rentner als sonstige Einkünfte.
Ortax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zell a. H.