Die Corona-Krise geht mit erheblichen Veränderungen im Familienrecht einher. Anwaltschaft und Gerichte stehen täglich vor neuen Herausforderungen. Nachfolgend sollen ein paar praxisrelevante Punkte herausgegriffen und kurz erläutert werden.
Umgangsrecht
Zusammenfassend lässt sich voranstellen: Corona bietet keine Rechtgrundlage für die Verweigerung des Umgangs. Das OLG Braunschweig entschied am 20. Mai 2020, dass die gegenwärtige Corona Pandemie kein Aussetzen des Umgangs rechtfertigt. Nach den ergangenen Verordnungen gelte zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischen-menschlicher Kontakte gehöre aber auch der
Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind. Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Grü̈nden nicht möglich ist, komme die behördliche Anordnung einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion eines Elternteils mit Covid 19 oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 in Betracht.
Unterhalt
Viele Unterhaltspflichtige sind von Einkommensrückgängen betroffen. Eine lediglich kurzfristige Minderung der Leistungsfähigkeit fü̈hrt dabei grundsätzlich nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsleistung. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beinhaltet für das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zumindest vorü̈bergehend Entlastungen fü̈r den Bü̈rger. Unter bestimmten Voraussetzungen wird beispielsweise bei unterhaltsrelevanten Ratenzahlungen dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt, oder eine Stundung der in einem bestimmten Zeitraum fälligen Darlehensraten ermöglicht. Ziel ist dabei, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu erhöhen, damit er weiterhin Unterhalt zahlen kann.
Corona-Familienbonus
Fü̈r jedes im Jahre 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus à 300 Euro gewährt. Der Kinderbonus wird in zwei Teilen von jeweils 150 Euro im September und im Oktober 2020 mit dem laufenden Kindergeld überwiesen.
Entschädigung für Kinderbetreuung
Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während der Pandemie aufgrund des Schließens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen Verdienstausfälle erleiden, können gemäß 56 Abs. 1a InfSchG eine Entschädigung in Anspruch nehmen. Die zu betreuenden Kinder dürfen dabei das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder müssen aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Die Entschädigung kommt dann nicht in Betracht, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.
D. Adler
Rechtsanwältin | Mediatorin
Anwaltskanzlei Gentges
Zell am Harmersbach