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Anzeige, Zell am Harmersbach | 11.10.2019

Erbrechtliche Folgen bei Trennung und Scheidung

von Dana Adler

Im Jahre 2018 betrug die Scheidungsrate rund 33 Prozent. Zwei Drittel aller Ehen enden immer noch durch den Tod eines Ehegatten. Aber welche erbrechtlichen Folgen treten ein, wenn sich das Scheitern der Ehe abzeichnet und ein Ehegatte nach der Trennung verstirbt?

Die meisten scheidungswilligen Paare beschäftigt Fragen nach Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, während das Erbrecht meist nicht im Fokus der klärungsbedürftigen Angelegenheiten steht. Im Ernstfall können dann erb­rechtliche Folgen eintreten, die der Erblasser so nicht gewollt hätte.

Sofern ein Ehegatte kein Testament errichtet hatte und nach der Trennung, jedoch vor Stellung des Scheidungsantrages verstirbt, wird der Versterbende von seinem getrennt lebenden Ehegatten beerbt, da dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der getrennt lebende Ehegatte neben Erben der ers­ten Ordnung (die Kinder des Erblassers) zur Hälfte und sogar zu drei Vierteln neben Erben zweiter Ordnung (die Eltern und Geschwister des Erblassers). Trotz Trennung partizipiert also der getrennt lebende Ehegatte direkt am Vermögen des versterbenden Ehegatten.

Diese Folge tritt sogar nach Stellung des Scheidungsantrages durch den anderen Ehegatten ein, sofern der versterbende Ehegatte dieser Scheidung noch nicht zugestimmt hat. Ein Ausschluss des Ehegatten­erbrechts erfolgt nämlich erst dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung zugrunde lagen. Daher empfiehlt es sich, dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zuzustimmen oder gar einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen, um das Erbrecht des antragstellenden Ehegatten auszuschließen.

Hatte ein Ehegatte ein ­Testament zugunsten des anderen Ehegatten errichtet und verstirbt er beispielsweise nach Trennung, aber vor Stellung des Scheidungsantrages, bleibt die letzt­willige Verfügung des Erblassers wirksam. Ist der Inhalt des Testaments aufgrund der Trennung nicht mehr erwünscht, besteht Handlungsbedarf in Form des Widerrufs. Letztlich sollte bei Trennung und Scheidung immer das Ehegattenerb­recht im Blick behalten werden. Über Gestaltungsmöglichkeiten beraten wir Sie gern.

Anwaltskanzlei Gentges

Dana Adler

Rechtsanwältin

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Anwaltskanzlei Gentges – Zell am Harmersbach

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