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Anzeige, Zell am Harmersbach | 29.06.2018

König Fußball und die Arbeit

Was dürfen Arbeitnehmer während der Fußball-WM?

von Anwaltsbüro Gentges - Zell am Harmersbach
Foto: Hanspeter Schwendemann
Public Viewing ist auch in Zell während der Fußball-WM eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Dennoch setzt König Fußball die Regeln in der Arbeitswelt nicht außer Kraft.

Die Anstoßzeit der FIFA-Fussball-WM in Russland, zum Teil bereits um 14 Uhr, liegt für viele Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit. So stellt sich die Frage, welche Regeln für Arbeitnehmer während der Fußball-WM gelten.

Fernseher zum gemeinsamen Public Viewing?

Viele Arbeitnehmer bringen sich einen eigenen Fernseher mit, um gemeinsam die Spiele zu schauen. Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arbeiten und gerade nicht zum Fernsehschauen verpflichtet. Doch kann der Chef mittels Freistellung oder entsprechenden Gleitzeitregelungen das TV-Event ermöglichen. In jedem Fall lohnt sich die Absprache mit dem Vorgesetzten, der das Ergebnis im Optimalfall auch schriftlich festhält, um Missverständnisse zu vermeiden. Allerdings darf die Arbeit durch das TV-Event nicht gestört werden. So wird beispielsweise im Operationssaal eines Krankenhauses oder am Kundenschalter einer Bank eine Liveübertragung nicht in Betracht kommen.

Wenigstens Radio?

Gleiches gilt für die Live-Übertragung mittels Radio. Auch hier wird in jedem Fall zur Absprache mit dem Vorgesetzten geraten. Zwar wird im Normalfall das Radiohören von Musik vielerorts geduldet, weil viele Menschen unter Musik bessere Arbeitsergebnisse erzielen. Doch anders als bei Hintergrundmusik, konzentriert man sich in aller Regel bei einer Live-Übertragung auf die Sprache der Kommentatoren, sodass auch hier enormes Ablenkungspotenzial gegeben sein kann. Aber auch bei
der Hintergrundbeschallung durch Radio gilt, dass der Arbeitsalltag nicht beeinträchtigt werden darf. Dies kann mitunter schwierig werden, sodass wir im Einzelfall gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nutzung von Internet und Smartphone?

Sollten Radio und TV ausscheiden, könnte man auf die Idee kommen, mittels Liveticker im Internet auf dem Firmen-PC oder Smartphone die Spiele zu verfolgen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. So muss zunächst die private Nutzung der Geräte vom Arbeitgeber erlaubt sein. Ist dies nicht der Fall, kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen in Gestalt von Abmahnung bis hin zur Kündigung haben. Doch ob diese arbeitsrechtlichen Mittel gerechtfertigt sind, ist stark vom Einzelfall abhängig und können gerne von uns auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Vorgaben für Betriebe und Unternehmer?

Viele Betriebe und Unternehmen wollen aber auch ihren Mitarbeitern mit Public Viewing etwas Gutes tun. Motivierte Mitarbeiter und Zusammenhalt erhöhen bekanntermaßen die Arbeitsleistung. Dabei gibt es für die Unternehmer einiges zu beachten: Je nach Konstel­lation können Lizenz- und/oder Gema-Gebühren anfallen, da die Musik sowie die journalistischen Beiträge urheberrechtlich geschützt sind. Sollen die Kosten für Technik und gegebenenfalls Verpflegung noch als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, gelten weitere Regeln. Hier existiert zwar ein Freibetrag, doch ist der auf zwei Veranstaltungen pro Jahr begrenzt. Sollten also nur zwei Spiele übertragen werden, kann die Weihnachtsfeier schon nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Dies kann aber durch geschickte Organisation im Einzelfall vermieden werden.

König Fußball regiert auch nicht während der WM die Arbeitswelt. Vielmehr sind im Einzelfall individuelle Lösungen für den jeweiligen Arbeitnehmer beziehungweise Betrieb zu finden. Gerne stehen wir hierfür als Ansprechpartner zur Verfügung.

Anwaltsbüro Gentges, Zell a. H.
RA Jessica Zemke

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