Viele fahren gerne mit dem Fahrrad oder E-Bike zur Arbeit. Seite Ende 2012 können sie sich von ihrem Chef ein Dienstfahrrad finanzieren lassen. Der Vorteil für beiden Seiten ist, dass ein Fahrrad oder E-Bike um ein vielfältiges günstiger ist als ein Geschäftswagen. Die Überlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber stellt einen geldwerten Vorteil dar und muss mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung bewertet werden. Dies bedeutet, ein Prozent der Anschaffungskosten wird dem Arbeitnehmer zum monatlichen Lohn hinzugerechnet. Dadurch steigen die Steuern- und Sozialabgaben etwas an. Allerdings bei Weitem nicht so extrem wie bei einem Dienstwagen. Denn bei einem Dienstwagen geht es oft um Anschaffungskosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Bei einem Kaufpreis in Höhe von 50.000 Euro wären das 500 Euro im Monat, die zusätzlich zum Lohn hinzugerechnet werden. Genau das ist die 1-Prozent-Regelung. Bei dem Dienstwagen kommen zusätzlich noch 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für die Wegstrecke zur Arbeitsstätte zum Lohn hinzu. Das fällt beim Fahrrad oder E-Bike komplett weg.
Im Vergleich: Bei einem E-Bike mit Anschaffungskosten in Höhe von 3.000 Euro sind es nur 30 Euro, welche zusätzlich zum Lohn hinzugerechnet werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass man das Fahrrad privat nutzen darf. Da das »S-Pedelec« Geschwindigkeiten von 45 km/h erreicht, gilt es nicht mehr als Fahrrad sondern als Kraftfahrzeug. Dies wird dann als Dienstwagen angesehen mit der Anrechnung von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für die Fahrt zur Arbeitsstätte.
Die vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate kann durch eine Gehaltsumwandlung den Bruttolohn und somit die Bemessungsgrundlage für Steuern und der Sozialversicherung mindern.
Spielt man das ebengenannte Beispiel weiter durch, verdeutlicht sich der Ansatz: Ein Arbeitnehmer bekommt ein Gehalt von 2.700 Euro. Der Arbeitgeber least für den Arbeitnehmer ein E-Bike in Höhe von 3.000 Euro. Die Leasingrate beläuft sich auf 100 Euro im Monat. Diese 100 Euro werden dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt als Gehaltverzicht abgezogen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet. Zusätzlich kommt der geldwerte Vorteil von einem Prozent der Anschaffungskosten (entspricht 30 Euro) zum Gehalt dazu. Somit ergibt sich ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt von 2.630 Euro. Gut zu wissen: Das Aufladen eines E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers stellt keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das Fahrrad vom Leasinggeber zu einem geringeren Preis als dem Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Da sich die Wertermittlung in der Praxis schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung kein Bedenken, den Endpreis mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrad einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
Im Gegensatz zum Dieselskandal können hier legal Steuern gespart werden und die Umwelt wird definitiv nicht belastet.
Hermann & Kurz,
Steuerberater-Partnerschaft, Zell a. H.