Vielen Arbeitnehmern ist bekannt, dass sie bei der Geburt ihres Kindes und ihrer Hochzeit einen Tag bezahlt freigestellt werden können. Das Gesetz spricht von einer „vorübergehenden Verhinderung“ des Arbeitnehmers; im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Sonderurlaub bezeichnet. Es gibt aber noch weitere Ereignisse, bei denen Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub beanspruchen können.
Im Todesfall
Gerade Todesfälle naher Angehöriger sind für viele Arbeitnehmer eine starke emotionale Belastung, die es ihnen erschwert, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Zudem sind in einem Todesfall viele organisatorische Pflichten, wie beispielsweise die Planung und Durchführung der Beerdigung, Trauerfeier und Beisetzung, wahrzunehmen. Oft müssen auch Erbschaftsangelegenheiten geregelt und sich ggf. um eine Wohnungsauflösung gekümmert werden. Dieser emotionalen Stresssituation trägt das Gesetz Rechnung, in dem es dem engeren Familienkreis einen Anspruch auf Sonderurlaub einräumt.
Dauer
Die Dauer des Sonderurlaubs ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel beläuft sich dieser auf ein bis drei Tage. Üblicherweise werden Arbeitnehmern im Falle des Ablebens eines Elternteils, des Ehepartners oder eines eigenen Kindes zwei Tage Sonderurlaub (Todestag und Tag der Beerdigung) gewährt. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern aber auch darüber hinaus, beispielsweise für weitere Tage oder weitere Angehörige, Sonderurlaub gewähren. Solche Regelungen können sich in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen befinden. Diesen gilt es daher in einem Todesfall im Familienkreis besondere Beachtung zu schenken.
Allen Arbeitnehmern
Das Recht auf Sonderurlaub im Todesfall steht allen Arbeitnehmern und nicht nur Vollzeitbeschäftigten zu. Auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte, Auszubildende und Praktikanten haben einen Anspruch auf Sonderurlaub im Sterbefall. Keinen Sonderurlaub hingegen können Arbeitnehmer beanspruchen, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, beispielsweise weil sie gerade in Elternzeit sind.
Weitere freie Tage
Sollte der Arbeitnehmer auf Grund der hohen emotionalen Belastung weitere freie Tage benötigen, besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber um Gewährung regulären Urlaubs oder um eine unbezahlte Freistellung zu bitten.
Jessica Zemke, Rechtsanwältin,
Anwaltskanzlei Gentges