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Anzeige, Zell am Harmersbach | 26.01.2018

Arbeiten und Fahren an Fasent

Die klassischen Fasenttage sind keine gesetzlichen Feiertage

von Anwaltsbüro Gentges - Zell am Harmersbach und Jessica Zemke

Die närrische Zeit hat begonnen. Viele Narren feiern fröhlich von Weiberfasent bis zum Aschermittwoch. Doch muss der Arbeitgeber dafür Verständnis haben, dass Arbeit liegen bleibt?

Die klassischen Fasenttage sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern normale Arbeitstage. Wer also Fasent nicht am Arbeitsplatz verbringen möchte, muss Urlaub nehmen oder Überstunden opfern. Eine Selbstbeurlaubung ist nach deutschen Gesetzen nicht erlaubt. Wer ohne Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz verlässt oder »blau macht« muss mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen. Einen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es auch für überzeugte und in Vereinen engagierte Narren nicht. Sie müssen für ihre Termine frühzeitig Urlaub beim Arbeitgeber beantragen und dürfen dem Arbeitsplatz nur fernbleiben, wenn dieser vom Arbeitgeber auch gewährt wurde.
Wenn Sie keinen Urlaub während der Fasenttage gewährt bekommen, ist beim Feiern am Arbeitsplatz einiges zu beachten. Der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ist gesetzlich grundsätzlich nicht verboten. Jedoch darf der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholkonsum beeinträchtigen. Der Arbeitgeber bestimmt, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Er darf den Alkoholkonsum auch verbieten. Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser bei der Entscheidung über ein Alkoholverbot zu beteiligen.
Weiter ist zu beachten, dass es an Fasent keinen grundsätzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verkleidung gibt. Der Arbeitgeber darf von seinen Arbeitnehmern mit Kundenkontakt erwarten, dass diese sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich kleiden. Ein Verkleidungswunsch des Arbeitnehmers sollte daher zuvor mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Bitte denken Sie bei Ihrer Fahrt nach der Arbeit daran, dass Alkohol am Steuer zu erheblichen Bußgeldern und sogar zum Führerscheinentzug führen kann. Es können auch mehrmonatige Fahrverbote verhängt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Fahrten zur Arbeit, auf dem Heimweg oder bei der Fahrt nach einer Feier die Promillegrenze von 0,3 nicht überschreiten und nicht zu schnell fahren.

Wir wünschen Ihnen eine schöne fünfte Jahreszeit und helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um Arbeits- und Verkehrsrecht. Ihr Recht ist unser Anliegen!

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Anwaltsbüro Gentges - Zell am Harmersbach

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