Ein Kind, welches seine Eltern pflegt, kann eine angemessene Entschädigung für die Pflege verlangen (OLG Schleswig-Holstein – Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16).
Eines von insgesamt drei Kindern hatte seine Eltern zu Lebzeiten gepflegt. Nach dem Tod der Eltern verlangte der Sohn von seinen Geschwistern einen Ausgleich für den entstandenen Pflegeaufwand in Höhe von 40.000 Euro. Ein Gericht stellte fest, dass der Sohn die Mutter 10 Jahre lang pflegte. Die erste Instanz hatte dem Kläger 35.000 Euro zugesprochen.
Dagegen wehrten sich die Geschwister. Die Berufungsinstanz änderte das Urteil zugunsten des Klägers ab. Sie entschied, dass dem Sohn, welcher die Eltern gepflegt hatte, eine Mehrbeteiligung am Nachlass in Höhe von 40.000 Euro zustehe. Das OLG wies darauf hin, dass das Kind, welches die Eltern pflegt, dazu beiträgt, das Vermögen der Eltern zu erhalten. Wichtig ist jedoch, dass die Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Dadurch werden die Kosten für professionelle Pflege bzw. Unterbringung gespart.
Anwaltskanzlei Gentges
Rechtsanwalt Nikolai Kaminski, Zell a. H.