Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft Himmelsbach & Streif hin. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden.
Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (maximal 40.000 Euro) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen. Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker als auch Eigenheimbesitzer bewegt, möchten die Steuerberater gerne über den Hintergrund der Förderung informieren.
Grundlage
Das Einkommensteuergesetz § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) legt die gesetzliche Grundlage für die Förderung.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) verschiedene Schreiben zur Konkretisierung herausgegeben. Insbesondere wird darin erklärt, welche Maßnahmen in Frage kommen und was entsprechende Voraussetzungen sind.
Was sind die Voraussetzungen für einen Steuerbonus?
Über einen Zeitraum von drei Jahren können Kosten bestimmter Sanierungsmaßnahmen bis zu 20 Prozent (maximal jedoch 40.000 Euro pro Immobilie/Objekt) steuerlich in Abzug gebracht werden. Sowohl Handwerkerleistungen als auch Aufwendungen für Material in Zusammenhang mit der Sanierung sind absetzbar (§ 35a EStG).
Das gilt unter diesen Bedingungen
1 Das Gebäude ist bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre (§35c Abs. 1 S.2 EStG).
2 Die Projekte haben nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und sind vor dem 1. Januar 2030 beendet.
3 Das Wohneigentum wird vom Bauherrn selbst genutzt; Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig.
4 Eine andere Förderung (zum Beispiel KfW-Kredit oder Ähnliches) wird nicht für diese Sanierungsmaßnahme in Anspruch genommen (keine doppelte Förderung).
5 Die Sanierungsmaßnahme muss förderungswürdig nach ESanMV sein (längst nicht alle Maßnahmen, die Energie einsparen, werden tatsächlich steuerlich gefördert – nur, wenn sie anhand eines vordefinierten Kriterienkatalogs eine bestimmte Energieeinsparung erbringen).
Beispiele für Maßnahmen
• die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
• den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
6 Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden (Sanierung durch Eigenleistung ist in der Regel nicht möglich).
7 Der ausführende Handwerker oder Energieberater beziehungsweise Energieeffizienz-Experte muss die Maßnahme nachweisen beziehungsweise bescheinigen. Die Bescheinigung hat nach einem entsprechenden amtlichen Muster zu erfolgen.
Hierbei gibt es zwei Musterbescheinigungen, einmal für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und außerdem eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Jede energetische Sanierungsmaßnahme muss einzeln bescheinigt werden, ebenso muss bei Mehrparteienhäusern in der Regel für jede einzelne Eigentumswohnung eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden.
Alternativen vorhanden
»Grundsätzlich möchten wir auch darauf hinweisen, dass es alternativ zur Inanspruchnahme des Steuerbonus für Haus- und Wohnungseigentümer auch andere attraktive Förderprogramme gibt, wie die Förderungen der KfW (zum Beispiel Austauschprämie für Heizungen) oder die neue Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) für Pelletheizungen und Solaranlagen,« informiert Himmelsbach & Streif. »Bei geplan-ten Maßnahmen empfehlen wir daher zu prüfen, ob eine steuerliche Förderung oder ein anderes Förderprogramm sinnvoller ist.«
Himmelsbach & Streif GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Seelbach/Lahr