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Anzeige, Lahr | 25.01.2019

Badische Treuhand Gesellschaft erklärt: Teileinkünfteverfahren bringt in Einzelfällen steuerliche Vorteile

GmbH-Ausschüttungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen

Foto:
Ralf Coan, Steuerberater und Prokurist der Badischen Treuhand GmbH, stellt Ausschüttungsmöglichkeiten und -begrenzungen bei Kapitalgesellschaften dar. Foto: Unternehmen
von Ralf Coan

Die GmbH-Bilanzen für 2018 werden derzeit erstellt. Vielfach stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie viel die GmbH eigentlich ausschütten kann. Die Frage beantwortet sich mit Blick auf die Bilanz wie folgt: Ausschüttbar ist grundsätzlich die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag nebst frei verfügbaren Rücklagen. Der Gewinnvortrag beinhaltet die stehen gelassenen und bisher nicht ausgeschütteten Gewinne aus früheren Jahren.

Beschränkung nach § 43a GmbHG

Hat die GmbH Kredite an den Geschäftsführer gewährt? Diese dürfen nach § 43a GmbHG nur aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass Kredite »nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft« gewährt werden dürfen. Die Vorschrift gilt übrigens nicht nur für den Geschäftsführer, sondern allgemein auch für andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mit anderen Worten: Das zu erhaltende Stammkapital sowie Kredite sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Betragen Jahresüberschuss und Gewinn­vortrag in Summe eine Millionen Euro und schuldet der Geschäftsführer der GmbH 200.000 Euro können nur maximal 800.000 Euro ausgeschüttet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die GmbH über freie liquide Mittel in Höhe der gewünschten Ausschüttung verfügt.

Weitere Ausschüttungsbeschränkungen

Weitere Ausschüttungsbeschränkungen können sich aus gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen oder aus dem Handelsrecht ergeben. So unterliegen gemäß § 268 Abs. 8 HGB unter anderem Beträge aus der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Beträge aus der Aktivierung von latenten Steuer einer Ausschüttungssperre. Vorgenannte Beträge mindern den maximalen Ausschüttungsbetrag.

Teileinkünfteverfahren

Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen unterliegen im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dabei führt die GmbH die 25-prozentige Kapitalertragsteuer ab und damit ist alles erledigt. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für das Teileinkünfteverfahren zu optiere­n.

Bei einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werden die GmbH-Ausschüttungen nur zu 60 Prozent besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren mit dem progressiven Steuersatz. Darüber hinaus dürfen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Beträge (zum Beispiel Darlehenszinsen für die GmbH-Beteiligung) zu 60 Prozent abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent an der GmbH oder von mindestens einem Prozent, wenn der Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Ralf Coan

Steuerberater und Prokurist

Badische Treuhand Gesellschaft mbH, Lahr

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