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Anzeige, Zell am Harmersbach | 22.01.2021

»Corona«-Entscheidungen der Gerichte, von denen man gehört haben sollte

von Michael Hug Rechtsanwalt Zell am Harmersbach

Ein Berufungsgericht in Lissabon hat in einem Urteil vom 11. November 2020, das 34 Seiten lang ist, entschieden, dass eine angeordnete Zwangsquarantäne für Urlauber aufzuheben ist. Die Urteilsbegründung hat hohe Wellen geschlagen. Denn das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen auch die Auffassung vertreten, dass die PCR-Tests unzuverlässig seien und nicht in der Lage seien, zweifelsfrei festzustellen, ob eine Person mit dem Coronavirus infiziert ist. Das Risiko eines falsch positiven Ergebnisses sei sehr hoch. Ein Rückschluss, dass eine Person krank, infiziert oder ansteckend sei, sei falsch.

Ein ecuadorianisches Verfassungsgericht hat in einem am 2. Januar 2021 verkündeten Urteil entschieden, dass bislang alle Anti-Corona-Maßnahmen auf bloßen Vermutungen ohne jede Tatsachenbasis beruhen. Nach 9 Monaten müsse es der handelnden Politik endlich möglich sein, insoweit klare, evidenzbasierte Feststellungen mitzuteilen und den Corona-Maßnahmen zugrunde zu legen. Da dies jedoch nicht geschehen sei, sind nach Auffassung des Gerichts alle Anti-Corona-Maßnahmen verfassungswidrig. Das Gericht kritisierte überdies auch die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren durch Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 3 L 1189/20.KO entschieden, dass Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment, im konkreten Fall waren dies Lebensmittel, Drogerieartikel, Getränke, Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren, trotz des »Lockdowns« in ihren Verkaufsräumen vorläufig ihr gesamtes Warensortiment, also auch Bekleidung und Spielwaren, für den Kundenverkehr anbieten dürfen. Für die Frage der Zulässigkeit soll nicht auf einzelne Waren abzustellen sein, sondern lediglich der Schwerpunkt des Angebotes entscheidend sein.

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 11. Januar 2021 – 5 O 111/20 entschieden, dass in einem Hundefriseursalon weiterhin Hunde frisiert werden dürfen. Der Eilantrag eine
Hundefriseurin gegen die Schließung ihres Geschäftes war erfolgreich. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass kein Kontakt zwischen dem Dienstleister und dem Kunden im Hundefriseursalon notwendig sei und das Abstandgebot ohne Weiteres eingehalten werden könne.

Das Landgericht Göttingen (Urteil vom 13. Januar 2021 – 5 O 111/20) und weitere Landgerichte haben entschieden, dass bei Schließung eines Betriebes wegen der sogenannten „Corona-Pandemie“ regelmäßig kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht. Nach Auffassung der Richter ist die Aufzählung von Krankheiten in den Versicherungsbedingungen für die Betriebs­schließungsversicherung abschließend und umfasst nicht eine Covid-19-Erkrankung, soweit sich nicht aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eine erkennbare Einschränkung ergibt. Es kommt somit immer auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen an.

Michael Hug,

Rechtsanwalt, Zell a. H.

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