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Lahr | 31.01.2020

Rund um Steuerfragen, Recht und Versicherungen

Energetische Gebäudesanierung – Steuerliche Fördermöglichkeiten ab 2020

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Seit Januar 2020 können Wohnungs- bzw. Hauseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen und so sparen. Ein Kriterium ist, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist. Foto: Hanspeter Schwendemann
von Martin Himmelsbach und Rudolf Streif

Im Zusammenhang mit dem vieldiskutierten Klimapaket der Bundesregierung greifen seit Anfang diesen Jahres auch Steuererleichterungen. Seit Januar 2020 können Wohnungs- bzw. Hauseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen und so sparen. Der Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist daher eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen der KfW.

Am 30. Dezember 2019 wurde nach einigen Verzögerungen gerade noch rechtzeitig das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ erlassen. Ein ganz zentraler Bestandteil darin ist die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung im Rahmen des neuen § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Um Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, attraktiver zu machen, gibt es nun die Möglichkeit für einen Steuerbonus: Über einen Zeitraum von drei Jahren können Kosten bestimmter Sanierungsmaßnahmen bis zu 20 Prozent (maximal jedoch 40.000 EUR pro Immobilie/Objekt) steuerlich in Abzug gebracht werden. Sowohl Handwerkerleistungen als auch Aufwendungen für Material im Zusammenhang mit der Sanierung sind absetzbar. Die Aufwendungen sind entsprechend im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig (§ 35c EStG).

Welche Bedingungen gelten für die steuerliche Abschreibung?

Die steuerliche Förderung gilt für selbstgenutztes Wohneigentum. Falls im Objekt auch ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet ist, steht dies einer Förderung nicht im Wege. Vermietete Objekte, also Immobilien aus denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, können dagegen nicht gefördert werden. Falls es mehrere Eigentümer z. B. eines (Mehrfamilien-)Hauses gibt, kann die steuerliche Abschreibung trotzdem nur bis zu maximal 40.000 EUR für das gesamte Objekt erfolgen – unabhängig von der Anzahl der Miteigentümer.

Das Gebäude muss außerdem älter als zehn Jahre sein. Sofern eine andere Förderung genutzt wird (z.B. im Rahmen von vergünstigten Krediten der KfW oder im Rahmen von Zuschüssen z.B. für Heizungssanierung), wird die Maßnahme nicht zusätzlich steuerlich gefördert. Hier muss der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer sich entscheiden und ggf. durchrechnen, wie er am meisten spart.

Grundsätzlich darf die Förderung nicht doppelt erfolgen. Wenn etwa die Sanierungsmaßnahmen im Kontext von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bereits angesetzt wurde, dann ist keine Steuerermäßigung möglich.

Weitere Einschränkungen gelten mit Blick auf die konkreten Maßnahmen, die als förderungswürdig eingestuft werden. Energetische Sanierung kann z.B. die Wärmedämmung von Wänden, Decken oder Dächern, die Erneuerung von Heizungsanlagen, Optimierung der Heizungsanlagen sofern diese älter als zwei Jahre sind, eine Erneuerung von Fenstern oder Außentüren oder den Einbau von Lüftungsanlagen beinhalten. Hier gibt es Vorgaben, welche Mindestanforderung an die energetische Sanierung jeweils gestellt werden. Dazu hat der Bundestag eine Verordnung – kurz »Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV« erlassen. Darin zeigt sich, dass längst nicht alle Maßnahmen, die Energie einsparen, auch tatsächlich steuerlich gefördert werden können. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich ausreichend Energie einsparen, was durch einen Sachverständigen anhand eines vordefinierten Kriterienkatalogs beurteilt werden muss.

Wohnungs- bzw. Hauseigentümer benötigen dazu zunächst einen Energieausweis bzw. ein Gutachten für die Ersparnisse durch die Maßnahme (wie bei den KfW Förderprogrammen auch). Ohne entsprechende Beratung durch den Energieberater kann also i.d.R. keine Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. (Kosten für einen anerkannten Energieberater können übrigens ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden).

Die Umsetzung der energetischen Sanierung muss zudem durch ein Fachunternehmen erfolgen, damit auch entsprechend die durch ESanMV bestimmten energieeinsparenden Effekte umgesetzt werden – eine Sanierung durch Eigenleistung ist in i.d.R. nicht möglich.

Angesichts vieler konkreter Vorgaben mit Blick auf die Energie-Einsparung (z.B. mindestens Dreifachverglasung bei neuen Fenstern, Mindest-Wärmedurchgangskoeffizienten der jeweiligen Bauteile im Kontext der Dämmung etc.) ist es sehr komplex für Haus- und Wohnungseigentümer abzuschätzen, ob sich die energetische Sanierung rechnet. Gerade im Kontext der Heizungssanierung beispielsweise sind die Anforderungen für eine steuerliche Förderung sehr hoch (Hybridheizung, Einsatz von erneuerbaren Energien etc.). Zudem gibt es hier auch aktuell attraktive(re) andere Förderprogramme der KfW (z.B. Austauschprämie für Heizungen), so dass bei jeder geplanten Maßnahme geprüft werden sollte, ob eine steuerliche Förderung sinnvoll ist.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur steuerlichen Förderung – auch wenn Sie als Unternehmen Sanierungen planen. Als Unternehmen greift zwar nicht die neue steuerliche Förderung, jedoch gibt es andere Möglichkeiten, Förderungen zu erhalten und muss Geld gespart werden kann.

Von StB/WP Rudolf Streif und StB/WP Martin Himmelsbach,

Seelbach/Lahr

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Schlagworte:
Himmelsbach & Streif GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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