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Anzeige, Zell am Harmersbach | 15.02.2019

Haben Erben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers?

von Anwaltskanzlei Gentges – Zell am Harmersbach und Marion Gentges

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 entschieden, dass Erben auf das Facebook-Konto von Verstorbenen zugreifen können und stellt damit den digitalen Nachlass dem analogen gleich.

In dem konkreten Fall hatten die Eltern eines 15-jährigen Mädchens, das auf ungeklärte Weise in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt war, von Facebook einen Zugang zu deren Konto gefordert. Dadurch erhofften sie sich Hinweise darauf, ob es sich beim Tod ihrer Tochter um einen tragischen Unfall oder um einen Suizid gehandelt hat.

Facebook verweigerte jedoch den Zugang zum Facebook-Konto. Das Profil sei in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Damit wird die Seite zu einer Art virtuellem Kondolenzbuch für die Bekannten der Toten; gleichzeitig wird der Zugang zum Nutzerkonto, selbst mit vorhandenen Zugangsdaten, ausgeschlossen.

Rechtsnachfolge in den Nutzungsvertrag

Der Bundesgerichtshof hat zugunsten der Eltern entschieden und einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter eingeräumt. Dieser Anspruch der Eltern ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und Facebook, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben übergegangen ist.

Die entgegenstehenden Klauseln im Nutzungsvertrag zum Umgang mit dem Profil eines Verstorben sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Denn sie widersprechen dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung. Vorliegend betrifft das die Regelung des § 1922 BGB, nach der grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers auf dessen Erben übergeht. Diese Vererblichkeit einer Vertragsbeziehung kann auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden.

Vererblichkeit höchst­persönlicher Inhalte

Die Vererblichkeit höchstpersönlicher Inhalte ergibt sich aus einem Vergleich mit Tagebüchern oder persönlichen Aufzeichnungen. Diese sind nach dem gesetzgeberischen Willen unstreitig vererblich. Es besteht daher kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln, so der Bundesgerichtshof.

Kein Widerspruch zum Datenschutzrecht

Der BGH sieht in der Vererb­lichkeit auch keinen Widerspruch zum neuen Datenschutzrecht. So gilt die Datenschutzgrundverordnung allein für lebende und nicht für bereits verstorbene Personen.

Anwaltskanzlei Gentges, Zell a. H.

Marion Gentges

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Vanessa Himmelsbach

Rechtsreferendarin

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Schlagworte:
Anwaltskanzlei Gentges – Zell am Harmersbach

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