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Lahr, Seelbach | 20.01.2023

Was ändert sich 2023:

Steuerfreiheit von kleinen Photovoltaikanlagen

Foto:
Foto: Hanspeter Schwendemann
von Himmelsbach & Streif GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 verabschiedet. Damit bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg und greift wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf. Kern sind Steuerentlastungen bei Homeoffice und Rentenbeiträgen sowie die Anhebung von Pausch- und Freibeträgen. Eine besonders relevante und wesentliche Neuerung gibt es auch im Bereich der privaten Photovoltaik-Kleinanlagen.

Aktuell sind Photovoltaik-Anlagen als alternativ eigene Energiequellen sehr gefragt – nicht zuletzt durch die Energiekrise und aktuelle Vorgaben, was Sanierungsmaßnahmen betrifft. Steuerlich hat sich daher im vergangenen Jahr einiges getan, so dass es künftig einfacher wird.

Kleine Photovoltaik anlagen

Bei der Einkommensteuer gewährt die Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wird nun durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) ersetzt. Einkommensteuer muss nicht bezahlt werden. Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten:

Es wird dabei auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister zurückgegriffen. Vereinfacht gilt:

• 30 kW (Peak) für auf, an oder in Einfamilien häusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und

• 15 kW (Peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.

Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage – bereits für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, also bereits ein Jahr rückwirkend!

Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit

• es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und

• die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätgkeiten genutzt werden, installiert wird.

Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt.

Durch die Neuregelung werden Betreiber von kleinen PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Doch auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %. Sowohl Material als auch Montage sind nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Dementsprechend ist nun aber auch kein Vorsteuerabzug für die PV-Anlage mehr möglich.

Wer größere oder mehrere PV-Anlagen betreibt, die über die oben genannten Grenzen hinausgehen, muss sich aktuell nach wie vor mit der komplexen Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen befassen. Wir beraten und unterstützen hier gern.

Von Martin Himmelsbach & Rudolf Streif, Himmelsbach & Streif GmbH, Seelbach/Lahr

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Himmelsbach & Streif GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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