Aufgrund eines erheblichen Fehlverhaltens kann der Pflichtteil entzogen werden. Ein Schuss mit einer Schreckschusspistole kann ein solches erhebliches Fehlverhalten darstellen.
Die Erblasserin hatte zwei Söhne. Einen ihrer Söhne hatte sie mit Hilfe einer notariellen Urkunde enterbt. Als Begründung wurde aufgeführt, dass der Sohn sie beschimpfte und bedrohte. Außerdem sei er nachts bewaffnet in ihre Wohnung eingedrungen und bedrohte sie mit dem Tod. Er überfiel auch ihren Ehemann und schoss ihm sogar ins Gesicht.
Die Polizei nahm den Vorfall auf. Das anschließende Ermittlungsverfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Der Pflichtteil wurde wirksam von der Mutter dem Sohn entzogen, § 2333 BGB. Der Sohn hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehegatten der Erblasserin schuldig gemacht. Für die Schwere des Vergehens sind Einzelfallumstände maßgeblich.
Das Verhalten des Sohnes stellt eine schwere Verletzung der familiären Achtung gegenüber der Mutter dar. Der Sohn hat die familiäre Beziehung missachtet, als er die Verletzung des Stiefvaters zumindest billigend in Kauf nahm. Auf die strafrechtliche Verurteilung kommt es deswegen nicht an.
Das Landgericht Saarbrücken wies daher bereits die Stufenklage auf Auskunftsstufe ab (Az.: 16 O 210/13). Der Sohn hätte sich hier auf Verzeihung nach § 2337 BGB berufen können und hätte diese Verzeihung dann beweisen müssen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Daher bleibt es bei der gerichtlichen Entscheidung.
Im Übrigen unterstütze ich Sie gerne bei der Erstellung von Testamenten und bei allen Fragen rund um das Testament, sowie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Nikolai Kaminski, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Gentges