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Anzeige, Zell am Harmersbach | 26.01.2018

Ist der Rundfunkbeitrag für Hotels und Gästezimmer rechtens?

In Hotel- und Gästezimmern müssen Empfangsmöglichkeiten bestehen – In Privathaushalten wird eine Haushaltsabgabe verlangt

von Anwaltsbüro Scheid

Der Rundfunkbeitrag ist für viele Menschen stets einen Aufreger wert. Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags, welcher für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) gilt, macht es nicht besser. Gerade, weil der Rundfunkbeitrag auch ohne Empfangsmöglichkeit gezahlt werden soll, sind sowohl Bürger als auch Gewerbetreibende sauer.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage für Betriebsstätteninhaber auseinandergesetzt und am 27.09.2017 sein Urteil gefällt (Az.: 6 C 32.16).

Hostelinhaberin wehrt sich gegen Extra-Beitragspflicht

Der 01.01.2013 ist für die Betriebsstätteninhaber ein grausiges Datum. Seit diesem Tag sind sie verpflichtet, für die in ihren Betriebsstätten befindlichen Hotel- oder Gästezimmer bzw. Ferienwohnungen ein Drittel des ohnehin schon fälligen allgemeinen Rundfunkbeitrags extra zu zahlen. Dies sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder so vor, wenngleich auch erst ab der zweiten Raumeinheit. Der allgemeine Rundfunkbeitrag muss selbstverständlich auch noch gezahlt werden. Mit dieser Regelung wollte sich eine Hostelinhaberin aus Neu-Ulm nicht abfinden und klagte dagegen.

Zuerst kein Erfolg in Sicht

In den Vorinstanzen muss­te die Hostelbesitzerin Niederlagen einstecken – bis sie damit zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kam, welcher die Sache folgendermaßen sieht: Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Extra-Beitrag um eine durchaus legitime Forderung, denn als Vermieter einer solchen Unterkunft kommt es zu einem preisbildenden Vorteil – und für diesen muss er auch aufkommen. Dafür müssen allerdings auch entsprechende Vorkehrungen getroffen sein. Das bedeutet in diesem Fall, dass die Räumlichkeiten mit einer Empfangsmöglichkeit ausgestattet werden bzw. sind.

Allerdings sei es statistisch durchaus so, dass nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten auch die Internetnutzmöglichkeit gegeben sei (vgl. dazu BVerwG in NVwZ 2016, 1081 und NVwZ 2017, 955). Die Leipziger Richter urteilten, dass eine zusätzliche Beitragspflicht aber nur dann gerechtfertigt sei, wenn auch nachgewiesen ist, dass der Betriebsstätteninhaber die Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, was mit recht einfachen Mitteln zu prüfen sei.

Unterschied zur Privatwohnung

In Privathaushalten hingegen wird eine Haushaltsabgabe verlangt. Dabei reicht es, wenn ein Anschluss vorliegt. Ein Empfangsgerät muss nicht vorhanden sein, um den Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen. Aufgrund dessen, dass mittlerweile so viele Haushalte mit einem Internetanschluss ausgestattet sind (oder zumindest mit dem mobilen Datennetz), ist auch der Empfang der Öffentlich-rechtlichen gegeben.

Es bedarf noch einer Prüfung

Im Falle der Klägerin muss allerdings noch geprüft werden, ob sie ihren Gästen wirklich keine Empfangsmöglichkeiten bietet. Bisher sei das nicht geschehen und deswegen könne sie aktuell auch nicht in die Zahlungspflicht genommen werden. Aktuell befindet sich die Klage wieder beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof, an welchen sie zurückverwiesen wurde.

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