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Lahr | 21.01.2022

Steuerhinterziehung – Staatliche Protagonisten

Steuerfahndung und Strafsachen- und Bußgeldstelle als zentrale Ermittlungs­behörden der Finanzverwaltung

Foto:
Ralf Coan, Steuerberater und Prokurist der Badischen Treuhand GmbH in Lahr, stellt die zentralen Behörden der Finanzverwaltung bei der Ermittlung von Steuerstraftaten dar. Foto: Unternehmen
von Ralf Coan

Meldungen nach dem AIA

Die zunehmenden Aus­wertungen der Meldungen im Rahmen des »Automa­tischen Informationsaustausches« (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Strafsachen- und Bußgeldstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (kurz: Steufa) die »Polizei« der Finanzbehörde ist, stellt die Straf­sachen- und Bußgeldstelle (kurz: StraBu) die »Staatsanwaltschaft« der Finanzbehörde dar.

Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung (AO)) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Strafsachen- und Bußgeldstelle für die
Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuer­ordnungswidrigkeit vorliegt.

Die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist janusköpfig, das bedeutet doppelfunktional mit unterschiedlichen Aufgaben. Zum einen ist sie mit der Er­mittlung der Besteuerungsgrundlagen als Teil der Steueraufsicht betraut. Zum anderen gehören zum Aufgabengebiet die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steufa hat für die Durchführung ihrer Aufgaben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.

Die Strafsachen- und Bußgeldstelle

Die StraBu ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, soweit die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens. Sie kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Regelfall erhält der Beschuldigte von der StraBu bei Verdacht einer Steuerstraftat eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens per Postzustellungsurkunde.

Kollision zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Besteuerungs- und Strafverfahren laufen im Regelfall parallel. § 393 AO schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schweigen im Strafrecht (Belehrungspflicht) und der Mitwirkungspflicht im Steuerrecht (Offenbarungspflicht). Bei fehlender Mitwirkung im Besteuerungsverfahren hat das
Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und zudem die Möglichkeit, Auskünfte durch sog. Drittauskunftsersuchen, z. B. bei Kunden oder Lieferanten, zu erlangen.

Steuerberater Ralf Coan,

Badische Treuhand Gesellschaft,

Lahr

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