Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1. März 2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal 1.500 Euro pro Dienstverhältnis steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Darauf weißt die Badische Treuhand Gesellschaft hin.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Verlängerung der Auszahlungsfrist
Die Frist für die steuerfreien Corona-Prämien wurde nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bisher noch keine Sonderzahlung gewährt respektive den Höchstbetrag von 1.500 Euro noch nicht ausgeschöpft haben, können dies also bis dahin nachholen.
Voraussetzungen bleiben gleich
Die Voraussetzungen, unter denen Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt werden können, bleiben dabei unverändert. Wichtig ist insbesondere, dass der Höchstbetrag von 1.500 Euro trotz der Verlängerung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann. Da die Steuerbefreiung in erster Linie für in Krisenzeit besonders gefordertes Personal gedacht ist, muss auch ein Zusammenhang zwischen der Corona-Krise und der Sonderzahlung erkennbar sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohn- und Gehaltskonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden können. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Corona-Prämie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt.
Ralf Coan,
Badische Treuhand GmbH, Lahr