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Mittelbaden | 7.05.2021

Wildunfälle sorgen für Sachschäden

Die Polizei rät zu erhöhter Aufmerksamkeit in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung – »Fuß vom Gas«

von Polizei

Mehrere Tausend Euro Sachschaden waren am Mittwoch und dem frühen Donnerstag nach Unfällen mit Wildtieren im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Offenburg zu verbuchen.

Während am Mittwochabend gegen 21 Uhr beispielsweise zwischen Scheuern und Lautenbach nach einer Kollision mit einem Wildschwein 2.000 Euro Schaden an einem Mazda entstanden, waren nur wenige Minuten später zwischen Fischweier und Moosbronn nach einem Zusammenstoß mit einem Reh rund 5.000 Euro an einem Volvo zu bilanzieren. Auch zwischen Kappelrodeck und Mösbach endete am Donnerstagmorgen eine Kollision für ein Reh tödlich und für den VW mit einem Blechschaden von rund 2.000 Euro. Um 2.35 Uhr kollidierte ein weiteres Reh auf der B3 zwischen Sinzheim und Rastatt mit einem Peu­geot. Auch hier verstarb das Tier und Sachschaden an dem Pkw war zu verzeichnen. Auf der L 103, von Ettenheim kommend in Richtung Kappel-Grafenhausen, musste ein Fahrschüler seine Erfahrung mit Wildunfällen machen. Am Steuer des Fahrschulautos kollidierte er mit einem Reh, was für dieses tödliche Folgen hatte und am Schulungsfahrzeug mit rund 5.000 Euro zu Buche schlug. Verletzte Verkehrsteilnehmer waren bei den Unfällen glücklicherweise nicht zu verzeichnen.

Im Zusammenhang mit Wild­unfällen weist die Polizei auf folgendes hin: Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen.

Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild »Wildwechsel« gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.

Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden – keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.

Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist – unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.

Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als »Gegenstand« im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden.

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