Auch 2023 gibt es zahlreiche Neuerungen, hier ein Überblick der wichtigsten Änderungen für alle Steuerzahler.
Altersvorsorge aufwendungen
Vorsorgeaufwendungen für das Alter können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Bislang war nur eine anteilige Berücksichtigung dieser Aufwendungen möglich. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte. Das führt für alle Bürger mit entsprechen- den Altersvorsorgeaufwendungen in den Jahren 2023 und 2024 zu einer spürbaren Entlastung.
Steuerlicher Grundfreibetrag wird angehoben
Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz steigt 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Damit soll aufgrund der hohen Inflation das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 10.908 Euro im Jahr Einkommensteuern fällig. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro.
Steuererklärungsfristen auch für 2022 länger
Wird die Steuererklärung von einem Berater angefertigt, gibt es auch im Jahr 2023 weiter etwas mehr Zeit: Prinzipiell muss die Erklärung für das Jahr 2021 bis Ende Februar 2023 beim Finanzamt sein. Wegen der Corona-Pandemie sind die Kapazitäten in viele Steuerbüros aktuell immer noch sehr knapp, denn die Berater unterstützen ihre Mandanten auch bei diversen Anträgen für die Corona-Hilfen und der Grundsteuererklärung, daher wurde die Abgabefrist für die Steuererklärungen verlängert.
Es gelten daher längere Fristen für die Erklärungen der Jahre 2021 bis 2024.
Steuerlich beratene Personen:
VZ 2021 31. August 2023
VZ 2022 31. Juli 2024
VZ 2023 31. Mai 2025
VZ 2024 30. April 2026
Steuerlich nicht beratene Personen
VZ 2022 bis zum 30. September 2023
Umsatzsteuersätze für Speisen bleibt bis Ende 2023 bei 7 Prozent
Die Sonderregel für den ermäßigten Steuersatz in Gastronomie bleibt bis Ende 2023 bestehen: Hier gilt für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Und zwar unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden.
Hinweis: Für Getränke gilt der ermäßigte Steuersatz nicht. Hier gelten weiterhin 19 Prozent.
Absenkung des Steuersatzes für Gaslieferungen
Zum 1.10.2022 ist der Steuersatz für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz sowie für die Lieferung von Wärme durch ein Wärmenetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgesenkt worden. Die temporäre Absenkung gilt für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024.
Solidaritätszuschlag
Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird die Freigrenze von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise bei Verheirateten auf 35.086 Euro (bisher 33.912 Euro) angehoben. Ab 2024 wird die Freigrenze wie folgt weiter angehoben: 18.130 Euro, beziehungsweise auf 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.
Anhebung Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Für die technische Umsetzung der Rechtsänderung in Bezug auf bereits erteilte Freistellungsaufträge gilt folgende Vereinfachungsregelung: Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1.1.2023 erteilt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebe- nen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Ortax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zell a. H.